STATUTEN
Statuten des Vereins.
An der Gründungsversammlung in Genf am 17. Januar 2024 angenommener Text. Version 1.0, in Kraft.
Die vorliegende Übersetzung dient der Information. Rechtsverbindlich ist die französische Fassung.
Präambel
Der Verein für Rechts- und Justizberufe (AP2J) ist aus der Initiative engagierter Bürgerinnen und Bürger entstanden, die alle von dem Willen getragen werden, einen gerechten und transparenten Zugang zu den Rechtsberufen in der Schweiz zu fördern.
Konfrontiert mit den heutigen Herausforderungen und bestrebt, das Vertrauen in unsere demokratischen Institutionen wiederzubeleben, versammeln sie sich zur Gründungsversammlung, um dieser Vision Gestalt zu geben.
Geleitet von der tiefen Überzeugung, dass die humanistischen Werte und die Stellung der Bürgerin und des Bürgers im Zentrum des Gleichgewichts der Gewalten in einem jeden Einzelnen achtenden Rechtsstaat stehen, widmet sich die AP2J der Harmonisierung der Zugangsbedingungen zu den Rechts- und Justizberufen, setzt sich dafür ein, übermässige Bürokratie zu bekämpfen, und steuert und unterstützt Initiativen zur Schaffung eines einheitlichen, gerechten und kohärenten Marktes.
In diesem Geist des Engagements für die Justiz und die Transparenz werden die nachfolgenden Statuten festgelegt:
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Art. 1
Rechtsform
1Gestützt auf die Artikel 60 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 60 ff. ZGB) bekunden die vorliegenden Statuten den Willen, den Verein für Rechts- und Justizberufe (AP2J) zu gründen, der durch die nachfolgenden Bestimmungen geregelt wird.
2Sein Sitz ist in Genf.
3Seine Dauer ist unbeschränkt. Über seine Auflösung kann nur eine ausserordentliche Generalversammlung beschliessen, die ausschliesslich diesen Punkt auf der Tagesordnung hat, mit einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 (zwei Dritteln) der anwesenden Mitglieder, die mindestens 50 % der Mitglieder zum Zeitpunkt der Einberufung vertreten.
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Art. 2
Zweck
1Der Verein bezweckt, ein Rechts- und Justizsystem in der Schweiz zu gewährleisten, das gerecht, transparent und den humanistischen und demokratischen Werten des Rechtsstaats verpflichtet ist.
2Um ein gerechteres und zugänglicheres rechtliches Umfeld für alle Glieder des Systems zu schaffen, setzt sich der Verein für die Reform und Harmonisierung der Zugangsbedingungen zu den Rechtsberufen ein.
3Der Verein bekämpft bürokratische Hindernisse bei der Verwirklichung eines demokratischen Rechtsstaats, der gerecht, menschlich und kohärent ist.
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Art. 3
Mitglieder
1Jede Person, die einen vom Vorstand angenommenen Beitrittsantrag stellt, ist Mitglied.
2Jede Organisation oder Vereinigung kann Kollektivmitglied werden.
3Die Gründungsmitglieder sind Ehrenmitglieder. Als solche haben sie, wenn sie nicht in den Vorstand gewählt sind, eine ständige beratende Stimme beim Vorstand. Die ersten Gründer erwerben diesen Status automatisch. Für die übrigen kann der Vorstand beschliessen, den Status zu gewähren, vorbehältlich der Genehmigung an der nächsten Generalversammlung.
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Art. 4
Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung;
- der Vorstand;
- die Revisionsstelle.
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Art. 5
Generalversammlung
1Die Generalversammlung, bestehend aus den Mitgliedern, ist das oberste Organ des Vereins.
2Sie übt folgende Befugnisse aus:
- Beschluss über die vollständige oder teilweise Änderung der vorliegenden Statuten;
- Beratung über alle Fragen betreffend die Organisation des Vereins;
- Kenntnisnahme der Jahresberichte des Vorstands und Erteilung der Décharge für dessen Geschäftsführung;
- Beschluss über die Höhe des Mitgliederbeitrags;
- Wahl der Vorstandsmitglieder;
- Bezeichnung der Revisionsstelle;
- endgültige Entscheidung auf Beschwerde über die Gültigkeit des Ausschlusses eines Mitglieds.
3Die Generalversammlung beschliesst gültig über die Gegenstände, die auf der Tagesordnung stehen und in der Einladung erwähnt sind. Unter «Verschiedenes» geäusserte Bemerkungen können an einer nächsten Versammlung zur Abstimmung gebracht werden.
4Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
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Art. 6
Vorstand
1Der Vorstand ist das Exekutivorgan des Vereins.
2Er setzt sich zusammen aus:
- der Präsidentschaft;
- dem Generalsekretariat;
- dem Schatzmeisteramt;
- und den weiteren gewählten Mitgliedern.
3Er sorgt für seine eigene Organisation und übt alle Befugnisse aus, die durch die vorliegenden Statuten nicht anderen Organen zugewiesen sind.
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Art. 7
Haftung
Die Mitglieder tragen keinerlei persönliche Haftung gegenüber Dritten, ungeachtet ihrer Funktion.
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Art. 8
Kollektivunterschrift
1Der Verein wird durch die Unterschrift des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitglieds verpflichtet.
2In finanziellen Angelegenheiten ist das weitere Mitglied der Schatzmeister.
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Art. 9
Ausschluss
1Der Vorstand beschliesst über den Ausschluss eines Mitglieds in dessen Abwesenheit, nachdem er es angehört hat.
2Ehrenmitglieder können nur aus qualifiziertem wichtigem Grund ausgeschlossen werden.
3Das ausgeschlossene Mitglied kann bei der unmittelbar auf seinen Ausschluss folgenden Generalversammlung Beschwerde erheben, die mit einfacher Mehrheit auf Antrag des Vorstands entscheidet. Diese Entscheide werden ohne Angabe von Gründen und ohne Beschwerdemöglichkeit getroffen.
Gründungsakt
Geschehen zu Genf am 17. Januar 2024
Gründungsmitglieder
Baptiste Gold
Präsident
Mohanad Farjani
Vizepräsident
Identität geschützt
Sekretär
David Gold
Sprecher
Identität geschützt
Schatzmeister
Die Anonymität der Mitglieder ist durch das Urteil ACST/16/2026 der Verfassungskammer garantiert.
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